Opferrecht

Sie sind Opfer einer Straftat und möchten wissen, welche Position Sie im Strafverfahren gegen den Täter haben? Welche Rechte Sie geltend machen können und wie Sie sich an dem Strafverfahren beteiligen?

Gerne erörtern wir Ihnen persönlich, welche Rechte Sie geltend machen können. Rufen Sie uns an. Wir vereinbaren zeitnah einen Termin.

Durch die folgende Auflistung sollen Ihnen vorab exemplarisch einige Opferrechte aufgezeigt werden. Die Ausführungen sind hierbei oberflächlich gehalten, zeigen aber auf, dass Sie Ihre Position als Opfer einer Straftat deutlich verbessern können, wenn Sie Ihre Rechte wahrnehmen.

Der geschädigte Zeuge

Wenn Sie Opfer einer Straftat sind und keine weiteren Schritte unternehmen, dann haben Sie im Strafverfahren gegen den Täter die Position eines geschädigten Zeugen.

Als Zeuge sind Sie in der Regel dazu verpflichtet auszusagen, und hierbei immer die Wahrheit zu sagen. Daneben gibt es Maßnahmen, die zum Schutz des Zeugen getroffen werden können, wie z.B. die Verheimlichung der Anschrift und die Videovernehmung. Sie können sich zudem einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand nehmen.

Die besonderen Verletztenrechte

Daneben regelt die Strafprozessordnung besondere Rechte des Verletzten, die Sie als Geschädigter kennen und auch wahrnehmen sollten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob Sie als Opfer einer Straftat dazu berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen oder nicht.

Sind Sie nicht berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, so haben Sie das Recht sich eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand zu bedienen. Sie können dann durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen lassen und Sie haben das Recht, sich über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens informieren zu lassen.

Für den Fall, dass Sie berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, haben Sie zusätzlich das Recht, bei der kompletten Hauptverhandlung gegen den Täter anwesend zu sein. Dieses Recht gilt auch für den von Ihnen gewählten Rechtsanwalt. Die Anschlussberechtigung ergibt sich aus § 395 StPO, z.B. in Fällen der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung, Körperverletzung – etwa bei häuslicher Gewalt oder Nachstellung / Stalking.

Ihre Stellung als Nebenkläger

Wenn Sie sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen haben, stehen Ihnen, neben den bereits genannten, noch weitreichendere Rechte zu. So haben Sie -bzw. Ihr Opferanwalt- z.B. das Recht Beweisanträge zu stellen oder den Täter und die Zeugen zu befragen und -durch Ihren Anwalt- ein eigenes Plädoyer zu halten.

Beiordnung eines Rechtsanwalts / Nebenklagevertreters

Unter den bestimmten Voraussetzungen des § 397a StPO wird dem Opfer einer Straftat ein Anwalt beigeordnet. Eine Beiordnung erfolgt z.B. bei sexueller Nötigung, schwerer Körperverletzung oder Raub.

Das Adhäsionsverfahren

Unabhängig von Ihrer Stellung als Nebenkläger, haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens geltend zu machen. Das erspart Ihnen einen zweiten Prozess vor dem Zivilgericht. Ob Ihr Anspruch geeignet ist, im Rahmen dieses Adhäsionsverfahrens geltend gemacht zu werden, kann durch einen fachkundigen Anwalt überprüft werden.

Wie Sie sehen, ist das Opferrecht ein weitläufiges Feld. Mit der Erteilung des Mandats übernehmen wir für Sie die gesamte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, stellen Anträge und behalten für sie die Übersicht. Dabei halten wir Sie stets auf dem aktuellen Verfahrensstand.